Satzung

§ 1 Name und Rechtsnatur

1. Der Verein führt den Namen “Freunde des Museums für Kunst und Kulturgeschichte Marburg e.V.”

2. Sitz des Vereins und Gerichtsstand ist Marburg an der Lahn. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg einzutragen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist es, die Tätigkeiten des Museums für Kunst und Kulturgeschichte der Philipps-Universität Marburg zu unterstützen, indem er vor allem

a)    beim Erwerb von Gegenständen zum Ausbau der Sammlungen hilft,

b)    die wissenschaftliche Bearbeitung und Publikation von Sammlungsbereichen oder Einzelobjekte fördert,

c)    bei der Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit des Museums mitwirkt und

d)    mit anderen gemeinnützigen Vereinigungen zusammenarbeitet, die gleichartige Ziele verfolgen.

2. Darüber hinaus stellt sich der Verein die Aufgabe, kulturelle Bildung für alle im Museum für Kunst und Kulturgeschichte der Philipps-Universität Marburg zu fördern und dabei in geeigneter Weise auch Menschen mit Behinderungen einzubeziehen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52ff. AO 1977.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei einstimmiger Änderung seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Marburger Universitätsbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die oben bezeichneten Zwecke zugunsten des Museums für Kunst und Kulturgeschichte der Philipps-Universität Marburg zu verwenden hat. Sollte der Marburger Universitätsbund zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existieren, fällt das Vermögen mit gleicher Zweckbestimmung als Stiftung an die Philipps-Universität Marburg.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

2. Die Aufnahme wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Fällen auf Antrag eine Beitragsermäßigung zu gewähren.

4. Personen, die sich um den Verein oder das Museum für Kunst und Kulturgeschichte der Philipps-Universität Marburg in besonderer Weise verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Gegen den Beschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig ebenfalls durch Mehrheitsbeschluss. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Vierteljahr, statt, in der Regel als Veranstaltung unter Anwesenden. Über ein mögliches virtuelles Format entscheidet der Vorstand.

Zu ihr sind alle Mitglieder mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen schriftlich, per Fernkopie (Telefax) oder mit elektronischer Post (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mehr als ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Entgegennahme und Diskussion des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses sowie der von den Rechnungsprüfern anzufertigenden Protokolle über die Ergebnisse ihrer Prüfung,

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer,

d) Festsetzung der Jahresbeiträge,

e) Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern,

f) Änderung der Satzung,

g) Beratung und Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes und Anträge von Mitgliedern,

h) Beschlussfassung über Auflösung.

3. Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Auf Antrag aus der Mitte der Mitgliederversammlung ist mit der Mehrheit der Anwesenden auch die Wahl als Blockwahl zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

Der gem. § 26 BGB vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus:

a) der/dem Vorsitzenden,

b) der/dem gleichberechtigten weiteren Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,

d) der Schriftführerin/dem Schriftführer,

e) bis zu fünf Beisitzerinnen/Beisitzern.

2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter immer einer der Vorsitzenden oder die/der stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein im Außenverhältnis gemeinsam. Für das Innenverhältnis des Vereins gilt, dass die/der stellvertretende Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder den Verein nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden vertreten.

3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

4. Auslagen von Vorstandsmitgliedern, die in Wahrnehmung ihres Amtes erfolgen, werden nach Beleg erstattet.

5. Der Vorstand erledigt alle dem Zwecke des Vereins entsprechenden Angelegenheiten. die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig bei persönlicher Anwesenheit – im Ausnahmefall (z.B. Pandemie) auch bei gesichert virtueller Teilnahme – von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden, die/der dem Vorstand länger angehört, den Ausschlag, ersatzweise ist die Stimme der/des Lebensältesten maßgebend.

7. An den Sitzungen des Vorstandes kann die Direktorin/der Direktor des Museums für Kunst und Kulturgeschichte der Philipps-Universität Marburg auf Einladung des Vorstands als Gast beratend teilnehmen.

8. Die Wahl von zwei gleichberechtigten Vorstandsvorsitzenden (Doppelspitze) bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

§ 8 Der Beirat

1. Der Beirat besteht aus mindestens fünf Personen, die den Vorstand bei seiner Tätigkeit unterstützen und beraten.

2. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand für die Dauer seiner Wahlperiode berufen.

§ 9 Rechnungswesen

1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Jahresbeiträge, bemüht sich um Spenden und um Einnahmen aus Veranstaltungen.

2. Die Verwaltung des Vermögens durch den Vorstand wird von den Rechnungsprüfern geprüft.

§ 10 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

2. Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn sie bei Einladung zur Mitgliederversammlung als Punkt der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Die Abwicklung erfolgt durch den amtierenden Vorstand als Liquidator nach § 3, Abs. 4 dieser Satzung, soweit durch die Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt werden.


Marburg, den 29. März 2023

gez. Dr. Catharina Graepler (Vorsitzende) — gez. Dr. Bernhard Conrads (Vorsitzender)

Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 29. Juni 1988 in Marburg beschlossen worden. Sie wurde geändert und ergänzt in den Mitgliederversammlungen am 5. April 2006, am 29. April 2010, am 22. Februar 2017, am 11. April 2018 und am 1. September 2021 in Bestätigung der Beschlüsse vom 27. August 2020 und am 29. März 2023.

Die Satzung besteht aus 5 (in Worten: fünf) Seiten.